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10 VerfassungsrechtNorm
VfGG §85 Abs2 / FremdenpolizeiRechtssatz
Folge
Interessenabwägung
Ausweisung eines Staatsangehörigen der "Bundesrepublik Jugoslawien" gemäß §17 Abs1 FremdenG.
Zur Begründung des Antrages verwies der Beschwerdeführer darauf, daß es bei seiner Abschiebung zu einer Trennung von seiner Familie für lange Zeit, wenn nicht für immer käme, zumal ihm in seiner ehemaligen Heimat Strafe oder Verfolgung drohten.
Schlagworte
VfGH / Wirkung aufschiebendeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1995:B1328.1995Dokumentnummer
JFR_10049477_95B01328_01