RS Vfgh 1995/5/23 B1328/95

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.05.1995
beobachten
merken

Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §85 Abs2 / Fremdenpolizei

Rechtssatz

Folge

Interessenabwägung

Ausweisung eines Staatsangehörigen der "Bundesrepublik Jugoslawien" gemäß §17 Abs1 FremdenG.

Zur Begründung des Antrages verwies der Beschwerdeführer darauf, daß es bei seiner Abschiebung zu einer Trennung von seiner Familie für lange Zeit, wenn nicht für immer käme, zumal ihm in seiner ehemaligen Heimat Strafe oder Verfolgung drohten.

Schlagworte

VfGH / Wirkung aufschiebende

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1995:B1328.1995

Dokumentnummer

JFR_10049477_95B01328_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten