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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §30 Abs4;Rechtssatz
§ 30 Abs 4 EStG 1988 ist eine Ausnahmebestimmung, deren Zweck darin gelegen sein mag, in Anbetracht der Geringfügigkeit des Afa-Betrages, der bei Ermittlung des Spekulationsgewinnes berücksichtigt werden müßte, eine Vereinfachung der Einkunftsermittlung herbeizuführen. Diese Ausnahmebestimmung läßt sich jedoch nicht entgegen ihrem klaren Wortlaut auf andere Aufwendungen übertragen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1996140165.X06Im RIS seit
11.07.2001