RS Vfgh 1995/5/23 B1324/95

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Veröffentlicht am 23.05.1995
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §85 Abs2 / Fremdenpolizei

Rechtssatz

Folge

Interessenabwägung

Ausweisung eines sudanesischen Studenten gemäß §17 Abs1 FremdenG.

Zur Begründung des Antrages verwies der Beschwerdeführer darauf, daß die Ausweisung ihn (aus Kostengründen) so schwer treffen würde, daß dadurch eine alllfällige positive Entscheidung über die Beschwerde überholt wäre.

Schlagworte

VfGH / Wirkung aufschiebende

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1995:B1324.1995

Dokumentnummer

JFR_10049477_95B01324_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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