RS Vwgh 1997/1/28 96/14/0165

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Veröffentlicht am 28.01.1997
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1988 §16;
EStG 1988 §2 Abs2;
EStG 1988 §2 Abs3;
EStG 1988 §28 Abs1 Z1;
EStG 1988 §30 Abs1;
EStG 1988 §4 Abs1;
EStG 1988 §4 Abs4;

Rechtssatz

Sollten positive Komponenten von Einkünften (Betriebseinnahmen, Einnahmen) durch verschiedene Betätigungen iSd § 21 bis § 31 EStG 1988 veranlaßt sein, dürfen sie, weil sie in Wirklichkeit vom Steuerpflichtigen nur einfach erzielt werden, im Rahmen des Einkommens ein und desselben Steuerpflichtigen nur einfach angesetzt werden. Gleiches gilt für negative Einkunftskomponenten (Betriebsausgaben, Werbungskosten): Fallen sie nur einfach an, finden sie im Einkommen ein und desselben Steuerpflichtigen nicht mehrfach Berücksichtigung. Eine Doppelerfassung von Einkunftskomponenten (Betriebsausgaben, Werbungskosten) - seien es positive oder negative - hat somit grundsätzlich nicht zu erfolgen. (Hier: Mit Darlehen finanzierter Kauf einer Liegenschaft; Erzielung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung dieser Liegenschaft; Verkauf der Liegenschaft innerhalb der Spekulationsfrist nach § 30 Abs 1 Z 1 lit a EStG 1988; die Zinsaufwendungen sind im Rahmen der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung zu berücksichtigen und können nicht zusätzlich im Rahmen der Einkünfte nach § 30 EStG 1988 in Abzug gebracht werden - Hinweis E 16.11.1993, 93/14/0125).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1996140165.X04

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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