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10 VerfassungsrechtNorm
VfGG §85 Abs2 / FremdenpolizeiRechtssatz
Folge
Interessenabwägung
Ausweisung eines Staatsangehörigen der "Bundesrepublik Jugoslawien" gemäß §17 Abs1 FremdenG.
Der Beschwerdeführer brachte vor, daß er bei Abschiebung in seine Heimat, in der Kampfhandlungen stattfänden, mit der Todesstrafe zu rechnen habe.
Schlagworte
VfGH / Wirkung aufschiebendeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1995:B1309.1995Dokumentnummer
JFR_10049477_95B01309_01