RS Vfgh 1995/5/23 B1309/95

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.05.1995
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §85 Abs2 / Fremdenpolizei

Rechtssatz

Folge

Interessenabwägung

Ausweisung eines Staatsangehörigen der "Bundesrepublik Jugoslawien" gemäß §17 Abs1 FremdenG.

Der Beschwerdeführer brachte vor, daß er bei Abschiebung in seine Heimat, in der Kampfhandlungen stattfänden, mit der Todesstrafe zu rechnen habe.

Schlagworte

VfGH / Wirkung aufschiebende

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1995:B1309.1995

Dokumentnummer

JFR_10049477_95B01309_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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