RS Vwgh 1997/1/28 96/14/0165

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Veröffentlicht am 28.01.1997
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

BAO §4;
EStG 1988 §2 Abs2;
EStG 1988 §2 Abs3;
EStG 1988 §28 Abs1 Z1;
EStG 1988 §30 Abs1;
VwRallg;

Rechtssatz

Den Ausführungen von Lang in FJ 1996, 123, es gebe keine Begründung für die Zuordnung von Zinsen nach Maßgabe der zeitlichen Tatbestandsverwirklichung, ist entgegenzuhalten, daß der Zinsenabzug nur einfach vorzunehmen ist; es stellt sich daher nur mehr die Frage der Zuordnung (allenfalls Aufteilung) der Aufwendungen. (Hier: Zinsaufwendungen sind im Rahmen der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung der fremdfinanzierten Liegenschaft zu berücksichtigen und nicht zusätzlich im Rahmen der Einkünfte nach § 30 EStG 1988 in Abzug zu bringen - die Liegenschaft wurde vom Vermieter innerhalb der Spekulationsfrist nach § 30 Abs 1 Z 1 lit a EStG 1988 veräußert; Hinweis E 16.11.1993, 93/14/0125). Es entspricht aber einem allgemeinen Grundsatz im Steuerrecht, daß nach abschließender Tatbestandsverwirklichung die Rechtsfolge herbeigeführt ist (idR die Steuerschuld entstanden ist) und - mangels einer anderslautenden gesetzlichen Anordnung - nachträglich gesetzte Sachverhaltsumstände eine Änderung der Rechtsfrage nicht herbeiführen.

Schlagworte

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1996140165.X08

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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