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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
BAO §4;Rechtssatz
Den Ausführungen von Lang in FJ 1996, 123, es gebe keine Begründung für die Zuordnung von Zinsen nach Maßgabe der zeitlichen Tatbestandsverwirklichung, ist entgegenzuhalten, daß der Zinsenabzug nur einfach vorzunehmen ist; es stellt sich daher nur mehr die Frage der Zuordnung (allenfalls Aufteilung) der Aufwendungen. (Hier: Zinsaufwendungen sind im Rahmen der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung der fremdfinanzierten Liegenschaft zu berücksichtigen und nicht zusätzlich im Rahmen der Einkünfte nach § 30 EStG 1988 in Abzug zu bringen - die Liegenschaft wurde vom Vermieter innerhalb der Spekulationsfrist nach § 30 Abs 1 Z 1 lit a EStG 1988 veräußert; Hinweis E 16.11.1993, 93/14/0125). Es entspricht aber einem allgemeinen Grundsatz im Steuerrecht, daß nach abschließender Tatbestandsverwirklichung die Rechtsfolge herbeigeführt ist (idR die Steuerschuld entstanden ist) und - mangels einer anderslautenden gesetzlichen Anordnung - nachträglich gesetzte Sachverhaltsumstände eine Änderung der Rechtsfrage nicht herbeiführen.
Schlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1996140165.X08Im RIS seit
11.07.2001