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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §8;Rechtssatz
Die Erhebung von Einwendungen erst nach Ablauf der Frist gem § 356 Abs 3 zweiter Satz GewO 1994 vermag die Parteistellung des Nachbarn auch dann nicht mehr zu bewirken, wenn diesen an der Versäumung auch dieser Frist kein Verschulden trifft, oder die Fristversäumung durch einen Verfahrensverstoß seitens der Behörde bewirkt wurde.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1996040240.X03Im RIS seit
20.11.2000