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23/01 KonkursordnungNorm
GewO 1994 §38 Abs2;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1993/03/30 91/04/0020 2 (hier: GewO 1994)Stammrechtssatz
Der gemäß § 41 Abs 1 Z 4 GewO 1973 fortbetriebsberechtigte Masseverwalter steht hinsichtlich der Gewerbeberechtigung des Gemeinschuldners in keinem Vertretungsverhältnis. Er ist bloß berechtigt, das Gewerbe nach dem Stande, in dem es sich bei Konkurseröffnung befand, für Rechnung der Konkursmasse, aber als Gewerbetreibender iSd § 38 Abs 2 GewO 1973 fortzuführen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1997040007.X02Im RIS seit
09.05.2001