RS VwGH Erkenntnis 1997/01/28 95/04/0003

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.01.1997
beobachten
merken
Rechtssatz

Bei Nichtvorliegen eines vorwiegenden Gläubigerinteresses an der Gewerbeausübung iSd § 87 Abs 2 GewO 1994 besteht keine gesetzliche Handhabe für die Heranziehung der Regelung des § 87 Abs 3 GewO 1994.

Im RIS seit
20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten