RS Vfgh 1995/5/23 B1317/95

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Veröffentlicht am 23.05.1995
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §85 Abs2 / Fremdenpolizei

Rechtssatz

Folge

Interessenabwägung

Ausweisung eines türkischen Staatsangehörigen gemäß §17 Abs1 FremdenG.

Der Beschwerdeführer ist mit einer österreichischen Staatsbürgerin verheiratet und steht in einem ordnungsgemäßen Beschäftigungsverhältnis.

Schlagworte

VfGH / Wirkung aufschiebende

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1995:B1317.1995

Dokumentnummer

JFR_10049477_95B01317_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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