RS Vwgh 1997/1/28 95/04/0085

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Veröffentlicht am 28.01.1997
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Index

50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1994 §87 Abs2;
GewO 1994 §87 Abs3;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1997/01/28 95/04/0003 2

Stammrechtssatz

Bei Nichtvorliegen eines vorwiegenden Gläubigerinteresses an der Gewerbeausübung iSd § 87 Abs 2 GewO 1994 besteht keine gesetzliche Handhabe für die Heranziehung der Regelung des § 87 Abs 3 GewO 1994.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1995040085.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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