RS Vwgh 1997/1/28 96/04/0181

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Veröffentlicht am 28.01.1997
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
50/01 Gewerbeordnung

Norm

AVG §66 Abs4;
GewO 1994 §74 Abs2;
GewO 1994 §77 Abs1;
GewO 1994 §81 Abs1;
VwGG §34 Abs1;
VwRallg;

Rechtssatz

Durch die Beschränkungen beim Betrieb der (geänderten) Betriebsanlage, die bereits Gegenstand des Projektes sind, (noch einmal) als Auflagen, anstatt im Wege der Aufnahme einer Betriebsbeschreibung in den Spruch des angefochtenen Bescheides den diesbezüglichen Inhalt des Projektes festzuhalten, können subjektive Rechte des Bewilligungswerbers nicht verletzt werden, weil auch im Fall einer Zuwiderhandlung die Nichteinhaltung von Auflagen nach § 377 Z 25 GewO 1994 nicht strenger bestraft wird als nach § 366 Abs 1 Z 3 GewO 1994 der genehmigungslose Betrieb einer in genehmigungspflichtiger Weise geänderten Betriebsauflage.

Schlagworte

Besondere verfahrensrechtliche Aufgaben der Berufungsbehörde Spruch des Berufungsbescheides

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1996040181.X01

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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