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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §66 Abs4;Rechtssatz
Durch die Beschränkungen beim Betrieb der (geänderten) Betriebsanlage, die bereits Gegenstand des Projektes sind, (noch einmal) als Auflagen, anstatt im Wege der Aufnahme einer Betriebsbeschreibung in den Spruch des angefochtenen Bescheides den diesbezüglichen Inhalt des Projektes festzuhalten, können subjektive Rechte des Bewilligungswerbers nicht verletzt werden, weil auch im Fall einer Zuwiderhandlung die Nichteinhaltung von Auflagen nach § 377 Z 25 GewO 1994 nicht strenger bestraft wird als nach § 366 Abs 1 Z 3 GewO 1994 der genehmigungslose Betrieb einer in genehmigungspflichtiger Weise geänderten Betriebsauflage.
Schlagworte
Besondere verfahrensrechtliche Aufgaben der Berufungsbehörde Spruch des BerufungsbescheidesEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1996040181.X01Im RIS seit
11.07.2001