RS Vfgh 1995/5/24 B1599/95

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Veröffentlicht am 24.05.1995
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §85 Abs2 / Fremdenpolizei

Rechtssatz

Folge

Interessenabwägung

Ausweisung eines türkischen Staatsangehörigen kurdischer Abstammung gemäß §17 Abs1 FremdenG.

Zur Begründung des Antrages führt der Beschwerdeführer im wesentlichen aus, daß er bei Vollzug des angefochtenen Bescheides zu erwarten hätte, bereits am Flughafen Istanbul von türkischen Sicherheitsorganen festgenommen, verhört und in der Folge körperlicher Gewalt ausgesetzt zu werden. Ferner droht ihm die zwangsweise Einziehung zur Armee, wo er Gefahr laufe, gegen seine eigenen Landsleute vorgehen zu müssen.

Schlagworte

VfGH / Wirkung aufschiebende

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1995:B1599.1995

Dokumentnummer

JFR_10049476_95B01599_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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