RS Vwgh 1997/1/28 96/04/0212

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.01.1997
beobachten
merken

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
50/01 Gewerbeordnung

Norm

AVG §8;
GewO 1994 §356 Abs3;

Rechtssatz

Die GewO 1994 kennt keine Regelung über eine Rechtsnachfolge in eine Parteistellung, insbesondere nicht in eine iSd § 356 Abs 3 GewO 1994 durch entsprechend qualifizierte Einwendungen - bezogen auf Sachverhaltsumstände, die den Eintritt einer persönlichen Gefährdung oder Belästigung möglich erscheinen lassen - erworbene Parteistellung (Hinweis B 29.1.1991, 90/04/0269).

Schlagworte

Gewerberecht Nachbar Rechtsnachfolger Parteibegriff Parteistellung strittige Rechtsnachfolger Zustellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1996040212.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten