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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §8;Rechtssatz
Die GewO 1994 kennt keine Regelung über eine Rechtsnachfolge in eine Parteistellung, insbesondere nicht in eine iSd § 356 Abs 3 GewO 1994 durch entsprechend qualifizierte Einwendungen - bezogen auf Sachverhaltsumstände, die den Eintritt einer persönlichen Gefährdung oder Belästigung möglich erscheinen lassen - erworbene Parteistellung (Hinweis B 29.1.1991, 90/04/0269).
Schlagworte
Gewerberecht Nachbar Rechtsnachfolger Parteibegriff Parteistellung strittige Rechtsnachfolger ZustellungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1996040212.X01Im RIS seit
20.11.2000