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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §29 Z3;Rechtssatz
Bei einem Verzicht auf Nachbarrechte im Zusammenhang mit einem Bauvorhaben handelt es sich nicht um eine Veräußerung von Vermögen oder eine einem Vermögensvorgang gleichzuhaltende Vermögensumschichtung. Das Vermögen (Liegenschaft) bleibt vielmehr in seiner Substanz dem Liegenschaftseigentümer ungeschmälert erhalten. Der Verzicht auf die genannten Nachbarrechte stellt eine im Dulden und Unterlassen bestehende Leistung dar und führt im Falle der Entgeltlichkeit zu Einkünften aus sonstigen Leistungen iSd § 29 Z3 EStG 1988. Hinsichtlich der Einkünfte der Leistungen iSd § 29 Z 3 EStG 1988 kommt es auf den Anteil der privaten Nutzung der Liegenschaft nicht an. Auch bei vollständiger privater Nutzung würden in der Höhe des für den Verzicht auf die Nachbarrechte erhaltenen Betrages sonstige Einkünfte iSd § 29 Z 3 EStG 1988 vorliegen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1996140012.X02Im RIS seit
20.11.2000