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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1972 §10 Abs2 Z1;Rechtssatz
Die Einkommensteuer ist eine Abschnittssteuer, weswegen für Zwecke der Erhebung dieser Abgabe die in bestimmten Zeitabschnitten verwirklichten Tatbestände periodisch erfaßt werden. Dies schließt bei der Feststellung, ob ein Steuertatbestand in einer bestimmten Steuerperiode erfüllt ist, eine Bedachtnahme auf erst danach verwirklichte Sachverhalte grundsätzlich aus. Aus § 10 Abs 2 Z 1 EStG 1972 ergibt sich keine andere Beurteilung.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1993140113.X02Im RIS seit
20.11.2000