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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §2 Abs2;Rechtssatz
Die Zuordnung (uU Aufteilung) von negativen Einkunftskomponenten zu verschiedenen Einkunftsquellen muß im Einzelfall dem Verhältnis der betroffenen Betätigungen zu einander gerecht werden. Für den gegenständlichen Fall ist entscheidend, daß das Spekulationsobjekt zunächst der Erzielung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung gedient hat, während noch nicht festgestanden ist, ob es zur Erzielung von Einkünften iSd § 30 EStG 1988 kommen werde. Auch wenn - wie Lang in FJ 1996, 123, zum Ausdruck bringt - die Verwirklichung des Tatbestandes nach § 30 EStG 1988 bereits im Anschaffungszeitpunkt beginnt, kommt es entscheidend darauf an, daß zunächst nicht absehbar ist, ob in Zukunft innerhalb der Spekulationsfrist eine Veräußerung erfolgen wird (Hinweis Fellner/Zorn, ÖJZ 1996, 3). Es hat daher der Zusammenhang mit den Einkünften iSd § 28 EStG 1988 bestanden, die Zinsen waren bei Ermittlung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung zu berücksichtigen. Wenn in der Folge ein Spekulationsgeschäft iSd § 30 EStG 1988 zustande gekommen ist, so vermag dies an der Höhe der in der Vergangenheit realisierten Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung nichts zu ändern. Der Zusammenhang der Zinsen mit den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung bleibt hiebei gewahrt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1996140165.X07Im RIS seit
11.07.2001