RS Vwgh 1997/1/28 95/14/0156

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Veröffentlicht am 28.01.1997
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

BAO §184 Abs1;
EStG 1972 §16 Abs1 Z9;
EStG 1972 §2 Abs2;
EStG 1972 §2 Abs3;
EStG 1972 §22;
EStG 1972 §25;
EStG 1972 §4 Abs5;

Beachte

Besprechung in: SWK 1997/22, S 485-488;

Rechtssatz

Wird eine berufliche Tätigkeit an einem neuen Tätigkeitsort aufgenommen, führt dies nicht zu einem steuerlich zu berücksichtigenden Verpflegungsmehraufwand, wenn sich der Berufstätige nur während des Tages am Tätigkeitsort aufhält. Ein allfälliger, aus der anfänglichen Unkenntnis über die lokale Gastronomie resultierender Mehraufwand kann in solchen Fällen durch die entsprechende zeitliche Lagerung von Mahlzeiten bzw die Mitnahme von Lebensmitteln abgefangen werden. Soweit eine Nächtigung erforderlich ist, ist - für den ersten Zeitraum von ca einer Woche - der Verpflegungsmehraufwand zu berücksichtigen. Steht der Aufenthalt am Tätigkeitsort mit verschiedenen Einkunftsquellen im Zusammenhang, hat eine Aufteilung des Mehraufwandes auf die Einkunftsquellen zu erfolgen. Die Höhe des Verpflegungsmehraufwandes ist zu schätzen. Es bietet sich die Heranziehung des Tagessatzes an.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1995140156.X06

Im RIS seit

05.03.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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