RS Vfgh 1995/5/30 B1314/95

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Veröffentlicht am 30.05.1995
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §85 Abs2 / "Vollzug"
VfGG §85 Abs2 / Fremdenpolizei

Rechtssatz

Keine Folge, da keinem Vollzug zugänglich.

Abweisung eines Antrages auf Erteilung eines Abschiebungsaufschubes gemäß §36 Abs2 FremdenG.

Das Verfahren vor der Fremdenpolizeibehörde iZm einem Antrag auf Gewährung eines Abschiebungsaufschubes gemäß §36 Abs2 FremdenG entfaltet bis zu seiner rechtskräftigen Entscheidung - anders als das Verfahren gemäß §54 FremdenG - keinerlei Wirkung auf die Zulässigkeit oder Unzulässigkeit der Abschiebung des betreffenden Antragstellers. Die Aufhebung des bekämpften, auf §36 Abs2 FremdenG gestützten Bescheides würde also nicht bewirken, daß eine Abschiebung des Beschwerdeführers nicht vom Gesetz gedeckt wäre; der bekämpfte Bescheid ist sohin gar keinem "Vollzug" iS des §85 Abs2 VfGG zugänglich.

(Abgehen von bisheriger Judikatur, she zB B 474/95, B v 28.03.95).

Schlagworte

VfGH / Wirkung aufschiebende

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1995:B1314.1995

Dokumentnummer

JFR_10049470_95B01314_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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