Index
10 VerfassungsrechtNorm
VfGG §85 Abs2 / "Vollzug"Rechtssatz
Keine Folge, da keinem Vollzug zugänglich.
Abweisung eines Antrages auf Erteilung eines Abschiebungsaufschubes gemäß §36 Abs2 FremdenG.
Das Verfahren vor der Fremdenpolizeibehörde iZm einem Antrag auf Gewährung eines Abschiebungsaufschubes gemäß §36 Abs2 FremdenG entfaltet bis zu seiner rechtskräftigen Entscheidung - anders als das Verfahren gemäß §54 FremdenG - keinerlei Wirkung auf die Zulässigkeit oder Unzulässigkeit der Abschiebung des betreffenden Antragstellers. Die Aufhebung des bekämpften, auf §36 Abs2 FremdenG gestützten Bescheides würde also nicht bewirken, daß eine Abschiebung des Beschwerdeführers nicht vom Gesetz gedeckt wäre; der bekämpfte Bescheid ist sohin gar keinem "Vollzug" iS des §85 Abs2 VfGG zugänglich.
(Abgehen von bisheriger Judikatur, she zB B 474/95, B v 28.03.95).
Schlagworte
VfGH / Wirkung aufschiebendeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1995:B1314.1995Dokumentnummer
JFR_10049470_95B01314_01