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50/01 GewerbeordnungNorm
GewO 1994 §87 Abs1 Z1;Rechtssatz
Bei der Beurteilung der nach § 87 Abs 1 Z 1 GewO 1994 anzustellenden Zukunftsprognose hat die Behörde auch auf Verurteilungen Bedacht zu nehmen, die VOR Erteilung der nunmehr zu entziehenden Gewerbeberechtigung erfolgt sind. Auch solche Verurteilungen sind wesentliche Momente für die Beurteilung der Persönlichkeit des Verurteilten.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1996040287.X02Im RIS seit
20.11.2000Zuletzt aktualisiert am
14.07.2009