RS Vwgh 1997/1/28 96/14/0165

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Veröffentlicht am 28.01.1997
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1988 §16 Abs1 Z1;
EStG 1988 §20 Abs1;
EStG 1988 §30 Abs1;
EStG 1988 §30 Abs4;
EStG 1988 §4 Abs1;
EStG 1988 §4 Abs4;

Rechtssatz

Bei einem Grundstück des Betriebsvermögens ist es ausgeschlossen, daß derselbe Zinsaufwand sowohl laufend als auch (zusätzlich) bei der Veräußerung gewinnmindernd geltend gemacht wird (Hinweis E 10.10.1996, 94/15/0187). Selbst wenn ein Grundstück des Betriebsvermögens (anteilig) für private Wohnzwecke verwendet wird und der Zinsenaufwand durch Ansatz einer Nutzungentnahme im Ergebnis nicht gewinnwirksam geworden ist, sieht das Gesetz im betrieblichen Bereich nicht vor, den Veräußerungsgewinnn um diese Zinsaufwendungen zu kürzen. Wurde ein Grundstück zum Zweck der Veräußerung angeschafft, hat es also keiner anderen Einkunftsquelle oder abzugsschädlichen Zwecken gemäß § 20 Abs 1 EStG 1988 gedient, so handelt es sich bei den Schuldzinsen für das zur Anschaffung des Spekulationsobjektes aufgenommene Fremdgeld um Werbungskosten iSd 30 As 4 EStG 1988 (Hinweis E 16.11.1993, 83/14/0125). Im Erkenntnis vom 20.4.1995, 92/13/0262, wird nicht die Rechtsansicht zum Ausdruck gebracht, im Falle der Nutzung einer Liegenschaft für private Wohnzwecke müsse der Spekulationsgewinn auch um jene Zinsaufwendungen gekürzt werden, die auf Zeiträume einer Nutzung iSd § 20 Abs 1 EStG 1988 entfallen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1996140165.X02

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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