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10 VerfassungsrechtNorm
VfGG §85 Abs2 / FremdenpolizeiRechtssatz
Folge - Interessenabwägung
Ausweisung gemäß §17 Abs1 FremdenG.
Zur Begründung des Antrages wird ausgeführt, daß der Vollzug des angefochtenen Bescheides für den Beschwerdeführer mit unverhältnismäßigen Nachteilen, nämlich der Trennung von seiner österreichischen Ehefrau und dem Verlust seines Arbeitsplatzes, verbunden wäre.
Schlagworte
VfGH / Wirkung aufschiebendeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1995:B1335.1995Dokumentnummer
JFR_10049399_95B01335_01