RS Vfgh 1995/6/1 B1335/95

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 01.06.1995
beobachten
merken

Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §85 Abs2 / Fremdenpolizei

Rechtssatz

Folge - Interessenabwägung

Ausweisung gemäß §17 Abs1 FremdenG.

Zur Begründung des Antrages wird ausgeführt, daß der Vollzug des angefochtenen Bescheides für den Beschwerdeführer mit unverhältnismäßigen Nachteilen, nämlich der Trennung von seiner österreichischen Ehefrau und dem Verlust seines Arbeitsplatzes, verbunden wäre.

Schlagworte

VfGH / Wirkung aufschiebende

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1995:B1335.1995

Dokumentnummer

JFR_10049399_95B01335_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten