Index
32/07 Stempelgebühren Rechtsgebühren StempelmarkenNorm
GebG 1957 §28 Abs1 Z1 lita;Rechtssatz
Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 28 Abs 1 Z 1 lit a GebG kommen als Gebührenschuldner nur die Vertragsteile, nicht aber Dritte in Betracht, die infolge der Zusammenfassung mehrerer Rechtsgeschäfte in einer Schrift diese unterfertigt haben.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1996160181.X02Im RIS seit
20.11.2000