RS Vwgh 1997/1/29 96/16/0181

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Veröffentlicht am 29.01.1997
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32/07 Stempelgebühren Rechtsgebühren Stempelmarken

Norm

GebG 1957 §28 Abs1 Z1 lita;

Rechtssatz

Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 28 Abs 1 Z 1 lit a GebG kommen als Gebührenschuldner nur die Vertragsteile, nicht aber Dritte in Betracht, die infolge der Zusammenfassung mehrerer Rechtsgeschäfte in einer Schrift diese unterfertigt haben.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1996160181.X02

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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