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20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)Norm
ABGB §1278;Rechtssatz
Mit dem Erbanfall, also regelmäßig mit dem Tode des Erblassers, besteht für den Erben schon mehr als die bloße Anwartschaft auf sein Erbrecht. Bereits die Möglichkeit, etwa iSd § 726 ABGB der Erbschaft zu entsagen oder sie auf Grund des § 805 ABGB (unbedingt bzw einfach) auszuschlagen, spricht für einen echten Vermögensvorteil des Erben im Zeitpunkt des Todes des Erblassers. Die Möglichkeit, die Erbschaft oder einen Teil derselben vor Abgabe der Erbserklärung entgeltlich (Erbschaftskauf) oder unentgeltlich (Erbschaftsschenkung) veräußern zu können, zeigt eindeutig, daß der Erbe bereits durch den Erbanfall bzw mit dem Tod des Erblassers durch den Erwerb seines Erbrechts von Todes wegen bereichert ist (Hinweis E VS 2.7.1992, 90/16/0167, VwSlg 6690 F/1992).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1997160002.X04Im RIS seit
20.11.2000