RS Vfgh 1995/6/1 B2752/94

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Veröffentlicht am 01.06.1995
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §85 Abs2 / Fremdenpolizei

Rechtssatz

Folge - Interessenabwägung

Ausweisung gemäß §17 Abs1 FremdenG.

Zur Begründung des Antrages führt der Beschwerdeführer aus, daß mit der Vollstreckbarkeit des angefochtenen Bescheides seine Abschiebung unmittelbar drohe. In diesem Falle habe er mit Inhaftierung, wahrscheinlich sogar mit dem Tod zu rechnen.

Schlagworte

VfGH / Wirkung aufschiebende

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1995:B2752.1994

Dokumentnummer

JFR_10049399_94B02752_2_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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