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10 VerfassungsrechtNorm
VfGG §85 Abs2 / FremdenpolizeiRechtssatz
Folge - Interessenabwägung
Ausweisung gemäß §17 Abs1 FremdenG.
Zur Begründung des Antrages führt der Beschwerdeführer aus, daß mit der Vollstreckbarkeit des angefochtenen Bescheides seine Abschiebung unmittelbar drohe. In diesem Falle habe er mit Inhaftierung, wahrscheinlich sogar mit dem Tod zu rechnen.
Schlagworte
VfGH / Wirkung aufschiebendeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1995:B2752.1994Dokumentnummer
JFR_10049399_94B02752_2_01