RS Vwgh 1997/1/29 96/01/0001

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Veröffentlicht am 29.01.1997
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art129a;
VwGG §21 Abs1;
VwGG §22;

Rechtssatz

Das Recht der obersten Organe von Bund und Land, gem § 22 VwGG an Stelle der belangten Behörde in das verwaltungsgerichtliche Verfahren einzutreten, kommt im Falle einer Beschwerde gegen einen Bescheid eines UVS zufolge der eigenen Parteistellung der obersten Behörde nach § 21 Abs 1 VwGG nicht in Betracht.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1996010001.X01

Im RIS seit

07.06.2001

Zuletzt aktualisiert am

03.09.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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