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33 BewertungsrechtNorm
BewG 1955 §17 Abs3;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 88/13/0107 E 13. September 1989 RS 1Stammrechtssatz
Nach stRsp sind für Ermittlung des Durchschnittswertes nach § 17 Abs 3 BewG grundsätzlich die tatsächlichen Umstände heranzuziehen, die im Zeitpunkt der Entstehung der Steuerschuld maßgebend waren. Es bestehen allerdings auch keine Bedenken dagegen, daß die Abgabenbehörde bei der Ermittlung der Durchschnittswerte auf tatsächliche Umstände zurückgreift, die sich nach Eintreten der Steuerschuld ereigneten; denn durch die Bewertung nach § 17 Abs 3 BewG, die ja jedenfalls erst nach dem Zeitpunkt des Entstehens der Steuerschuld erfolgen kann, sollen soweit als möglich die in Zukunft tatsächlich erzielten Beträge erfaßt werden. Es erscheint daher rechtlich unbedenklich, wenn bei der Bewertung nach § 17 Abs 3 BewG die dem Abgabepflichtigen nach dem Bewertungsstichtag zugekommenen Nutzungen oder Leistungen Berücksichtigung finden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1996160084.X01Im RIS seit
14.01.2002Zuletzt aktualisiert am
15.11.2011