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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
FinStrG §29 Abs3 litb;Beachte
Besprechung in SWK 1997/25, S 545-548; Besprechung in AnwBl 1997/8, S 587-589;Rechtssatz
Als Entdecker iSd § 29 Abs 3 lit b FinStrG kommen nicht nur die Finanzstrafbehörden, sondern auch die in den § 80 und § 81 FinStrG "in Pflicht" genommenen Behörden in Betracht. Das sind alle Dienststellen der Gebietskörperschaften mit behördlichem Aufgabenbereich, die nach dieser Bestimmung verpflichtet sind, die entweder von ihnen wahrgenommenen oder sonst zu ihrer Kenntnis gelangten Finanzvergehen der nächsten Finanzstrafbehörde erster Instanz mitzuteilen (Hinweis Fellner, Kommentar zum Finanzstrafgesetz, Randzahl 23 zu § 29 FinStrG). Eine Finanzstraftat ist ganz oder teilweise entdeckt, wenn diese Entdeckung entweder einer Finanzstrafbehörde oder einem sonstigen Hoheitsträger gelungen ist, dem eine unmittelbare Verpflichtung zur Verständigung der Finanzstrafbehörde erster Instanz gemäß § 80 und § 81 FinStrG zukommt (Hinweis Tanzer,
Die "Entdeckung der Tat" als Ausschlußgrund für eine strafbefreiende Selbstanzeige gemäß § 29 Abs 3 FinStrG, ÖStZ 1993, 302).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1996160234.X02Im RIS seit
07.06.2001