RS Vfgh 1995/6/12 B1465/94

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 12.06.1995
beobachten
merken

Index

62 Arbeitsmarktverwaltung
62/01 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Legitimation
AuslBG §11 Abs1
AuslBG §21

Leitsatz

Zurückweisung der Beschwerde einer ausländischen Staatsbürgerin gegen die Versagung einer vom Arbeitgeber beantragten Sicherungsbescheinigung mangels Legitimation

Rechtssatz

Einer Sicherungsbescheinigung bedarf gemäß §11 Abs1 AuslBG nur der Arbeitgeber. Wie sich aus §21 AuslBG ergibt, hat der Ausländer daher im Verfahren nur die Stellung eines Beteiligten; Parteistellung kommt ihm nur zu, wenn seine persönlichen Umstände für die Entscheidung maßgeblich sind. Im gegenständlichen Fall ist die Sicherungsbescheinigung aber aus Gründen versagt worden (§4 Abs1 und Abs6 AuslBG), die keine persönlichen Umstände der Beschwerdeführerin im Sinne des §21 leg.cit. betreffen.

Entscheidungstexte

  • B 1465/94
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 12.06.1995 B 1465/94

Schlagworte

Arbeitsrecht, Ausländerbeschäftigung, Parteistellung Arbeitsrecht, VfGH / Legitimation

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1995:B1465.1994

Dokumentnummer

JFR_10049388_94B01465_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten