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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AsylG 1991 §1 Z1;Rechtssatz
Die FlKonv kennt gleichfalls kein Verfahren zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft. Das AsylG 1991 ist daher insofern, gemessen an der FlKonv nicht bedenklich. Gerade dadurch, daß mit dem AsylG 1991 das im AsylG (1968) vorgesehene Feststellungsverfahren beseitigt und demnach die Flüchtlingseigenschaft nicht mehr gemäß § 1 AsylG (1968) von der Feststellung der Flüchtlingseigenschaft nach der FlKonv abhängig gemacht wurde, sondern sich diese nunmehr im § 1 Z 1 AsylG 1991 übereinstimmend mit Art 1 Abschnitt A Z 2 FlKonv an einer bestimmten konkreten Situation einer Person orientiert, erfolgte insofern eine rechtliche Anpassung an die Konvention. Die Durchsetzbarkeit der FlKonv wurde durch das AsylG 1991 insofern nicht beeinträchtigt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1996011083.X01Im RIS seit
20.11.2000