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40 VerwaltungsverfahrenNorm
B-VG Art83 Abs2Leitsatz
Verletzung im Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter durch die Zurückweisung eines Einspruchs mangels begründeten Entscheidungsantrags aufgrund hinreichender Erfüllung dieses gesetzlichen ErfordernissesRechtssatz
Da der mit dem angefochtenen Bescheid zurückgewiesene Einspruch dem gesetzlichen Erfordernis eines begründeten Entscheidungsantrages iSd §412 Abs1 ASVG mit der Behauptung der Verfassungswidrigkeit (hier: behaupteter Widerspruch zur bundesstaatlichen Kompetenzverteilung) näher bezeichneter, den erstinstanzlichen Bescheid tragender Bestimmungen des EntgeltfortzahlungsG hinreichend Rechnung getragen hat und auch sonst nichts hervorgekommen ist, was den Landeshauptmann zur Zurückweisung berechtigt hätte, wurde die beschwerdeführende Partei durch die Zurückweisung ihres Einspruches im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter verletzt.
Schlagworte
Sozialversicherung, Berufungsantrag begründeter, FormgebrechenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1995:B1741.1994Dokumentnummer
JFR_10049388_94B01741_01