RS Vwgh 1997/1/29 96/16/0181

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.01.1997
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32/07 Stempelgebühren Rechtsgebühren Stempelmarken

Norm

GebG 1957 §30;

Rechtssatz

Die Bestimmung des § 30 GebG, wonach für die Gebühr neben den Gebührenschuldnern die im übrigen am Rechtsgeschäft beteiligten Personen haften, kann eine Haftung für weitere, wenn auch in derselben Schrift beurkundete Rechtsgeschäfte nicht begründen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1996160181.X03

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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