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32/07 Stempelgebühren Rechtsgebühren StempelmarkenNorm
GebG 1957 §30;Rechtssatz
Die Bestimmung des § 30 GebG, wonach für die Gebühr neben den Gebührenschuldnern die im übrigen am Rechtsgeschäft beteiligten Personen haften, kann eine Haftung für weitere, wenn auch in derselben Schrift beurkundete Rechtsgeschäfte nicht begründen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1996160181.X03Im RIS seit
20.11.2000