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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art7 Abs1;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 94/16/0005Rechtssatz
Nur wenn flächenmäßig zur Begünstigung geeignete Wohnungen errichtet werden, ist das Haus als Ganzes in die Betrachtung einzubeziehen und kommt es auf ein Überwiegen der Nutzflächen für Arbeiterwohnstätten an. Der Erwerb eines Grundstücksanteiles zur Errichtung einer wegen der Größe keinesfalls als Arbeiterwohnstätte zu qualifizierenden Wohnung ist ebensowenig wie die Errichtung eines Geschäftslokales befreit, weil der Gesetzeswortlaut ausdrücklich auf Arbeiterwohnstätten abstellt und eben nur diese Wohnungstype befreien will. Es ist schließlich keine sachliche Rechtfertigung dafür erkennbar, weshalb die Errichtung einer Luxuswohnung (zB ein Gesamtdachgeschoß) in einem Haus mit einer Vielzahl anderer Eigentumswohnungen von weniger als 130 m2 Nutzfläche genauso befreit sein soll wie die übrigen Kleinwohnungen und Mittelwohnungen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1994160004.X06Im RIS seit
03.04.2001