RS Vwgh 1997/1/29 94/16/0004

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.01.1997
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/10 Grundrechte
32/06 Verkehrsteuern
98/01 Wohnbauförderung

Norm

B-VG Art7 Abs1;
GrEStG 1955 §4 Abs1 Z2 lita;
StGG Art2;
WFG 1968 §2 Abs1 Z3;
WFG 1984 §2 Z3;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 94/16/0005

Rechtssatz

Nur wenn flächenmäßig zur Begünstigung geeignete Wohnungen errichtet werden, ist das Haus als Ganzes in die Betrachtung einzubeziehen und kommt es auf ein Überwiegen der Nutzflächen für Arbeiterwohnstätten an. Der Erwerb eines Grundstücksanteiles zur Errichtung einer wegen der Größe keinesfalls als Arbeiterwohnstätte zu qualifizierenden Wohnung ist ebensowenig wie die Errichtung eines Geschäftslokales befreit, weil der Gesetzeswortlaut ausdrücklich auf Arbeiterwohnstätten abstellt und eben nur diese Wohnungstype befreien will. Es ist schließlich keine sachliche Rechtfertigung dafür erkennbar, weshalb die Errichtung einer Luxuswohnung (zB ein Gesamtdachgeschoß) in einem Haus mit einer Vielzahl anderer Eigentumswohnungen von weniger als 130 m2 Nutzfläche genauso befreit sein soll wie die übrigen Kleinwohnungen und Mittelwohnungen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1994160004.X06

Im RIS seit

03.04.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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