RS Vwgh 1997/1/29 96/16/0181

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Veröffentlicht am 29.01.1997
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32/07 Stempelgebühren Rechtsgebühren Stempelmarken

Norm

GebG 1957 §28 Abs1 Z1 lita;

Rechtssatz

Die bloße Behauptung einer (verdeckten) Treuhandschaft kann an der Verpflichtung zur Entrichtung der Rechtsgebühr nichts ändern, zumal selbst ein offener Treuhänder als Gebührenschuldner in Betracht kommt (Hinweis E 25.6.1970, 1669/68).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1996160181.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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