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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AufG 1992 §6 Abs2;Rechtssatz
Die Ansicht, daß es eine "Ungleichbehandlung von Ausländern gegenüber Inländern" darstelle, wenn Ausländer, die sich schon jahrelang rechtmäßig in Österreich "aufhalten und nicht ausgewiesen werden dürfen", verpflichtet seien, einen Erstantrag auf Aufenthaltsbewilligung vom Ausland aus zu stellen, geht schon deshalb fehl, weil das AufenthaltsG 1992 auf österreichische Staatsbürger keine Anwendung findet und dagegen keine verfassungsrechtlichen Bedenken bestehen. Das verfassungsgesetzlich gewährleistete Gleichheitsrecht kommt nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH nur österreichischen Staatsbürgern zu.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1995210318.X01Im RIS seit
12.06.2001