RS Vwgh 1997/1/29 95/16/0086

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.01.1997
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
14/02 Gerichtsorganisation
27/03 Gerichtsgebühren Justizverwaltungsgebühren

Norm

GOG §73 Abs2;
GOG §74;
GOG §78;
Vollzugs- und WegegebührenG 1975 §8 Abs2;
VwGG §27;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 93/16/0196 B 17. Februar 1994 RS 1

Stammrechtssatz

In Justizverwaltungssachen besteht einerseits ein (sinngemäß der Regelung des § 74 GOG entsprechender) administrativer Instanzenzug, der bis zum Bundesminister für Justiz geht (Hinweis E 19.12.1957, 2074, 2105/57, VwSlg 4512 A/1957; E 13.3.1958, 432/58, VwSlg 4606 A/1958), und andererseits steht der Partei gegen "Verzögerungen" das Institut der Beschwerde gemäß § 78 GOG zu. Somit hat es die Partei, die einen Antrag auf Rückzahlung nach dem Vollzugs- und WegegebührenG 1975 gestellt hat, in der Hand, im Falle einer Verletzung der Entscheidungspflicht durch den Vorsteher des Bezirksgerichtes (über die Zurückzahlungsanträge ist mit Bescheid zu erkennen) zunächst im Justizverwaltungsweg Abhilfe gegen diese Säumnis zu suchen. (So auch B 29.1.1997, 95/16/0086; E 29.1.1997, 95/16/0085; E 27.1.2000, 97/16/0502; siehe jedoch E 17.12.1992, 91/16/0135, RS 5.)

Schlagworte

Anrufung der obersten Behörde Verletzung der Entscheidungspflicht Diverses Zurückweisung - Einstellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1995160086.X01

Im RIS seit

30.09.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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