RS Vwgh 1997/1/29 95/16/0327

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.01.1997
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Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
32/06 Verkehrsteuern

Norm

ABGB §802;
BAO §116 Abs2;
BAO §167 Abs2;
ErbStG §19;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1993/12/16 88/16/0235 2

Stammrechtssatz

Die Abgabenbehörde ist an die in einem Beschluß des Gerichtes ausgewiesenen Werte des Reinnachlasses im Sinn des § 116 Abs 2 BAO schon deswegen nicht gebunden, weil es sich hiebei nicht um eine der Rechtskraft fähige Enscheidung handelt (Hinweis Welser in Rummel I/2, Randziffer 9 ff zu § 802 ABGB). Vielmehr hat die Abgabenbehörde den Wert des Reinnachlasses aus dem Gesichtswinkel des Grundsatzes der freien Beweiswürdigung unter eigener Verantwortung zu beurteilen (Hinweis Stoll, Bundesabgabenordnung, Handbuch, 277).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1995160327.X03

Im RIS seit

14.01.2002

Zuletzt aktualisiert am

08.09.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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