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20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)Norm
ABGB §802;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1993/12/16 88/16/0235 2Stammrechtssatz
Die Abgabenbehörde ist an die in einem Beschluß des Gerichtes ausgewiesenen Werte des Reinnachlasses im Sinn des § 116 Abs 2 BAO schon deswegen nicht gebunden, weil es sich hiebei nicht um eine der Rechtskraft fähige Enscheidung handelt (Hinweis Welser in Rummel I/2, Randziffer 9 ff zu § 802 ABGB). Vielmehr hat die Abgabenbehörde den Wert des Reinnachlasses aus dem Gesichtswinkel des Grundsatzes der freien Beweiswürdigung unter eigener Verantwortung zu beurteilen (Hinweis Stoll, Bundesabgabenordnung, Handbuch, 277).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1995160327.X03Im RIS seit
14.01.2002Zuletzt aktualisiert am
08.09.2009