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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AufG 1992 §1 Abs1;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn): 95/21/0724 E 12. April 1997 95/21/0744 E 29. Jänner 1997 95/21/0745 E 29. Jänner 1997Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1996/05/30 95/19/0912 1 (hier in bezug auf das vorläufige Aufenthaltsrecht gem § 4 Abs 1 V BGBl 1993/402)Stammrechtssatz
Wesentlich für das vorläufige Aufenthaltsrecht nach der V BGBl 1994/368 ist - neben den sonst normierten Voraussetzungen - das Vorliegen der Staatsbürgerschaft von Bosnien-Herzegowina, nicht aber der Erwerb einer anderen Staatsbürgerschaft. Schon im Hinblick auf die Möglichkeit der Doppelstaatsbürgerschaft bedarf im Beschwerdefall der Sachverhalt in einem wesentlichen Punkt einer Ergänzung dahin, ob der Fremde die Staatsbürgerschaft Bosniens und der Herzegowina verloren hat, wobei die Behörde die hiefür maßgebenden Rechtsvorschriften (hier: der Republik Bosniens-Herzegowina) von Amts wegen zu ermitteln hat.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1995210746.X01Im RIS seit
11.07.2001