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35/04 Zolltarifgesetz PräferenzzollgesetzNorm
ZTG 1988 §1 Abs2;Rechtssatz
Das nach Allg Vorschr für die Auslegung des Zolltarifs 3b maßgebliche Kriterium des Wesens der Ware kann sich aus der Beschaffenheit der Komponente, durch ihren Umfang, ihre Menge, ihr Gewicht, ihren Wert oder auch durch die Bedeutung einer Komponente hinsichtlich der Verwendung der Ware bestimmt werden (vgl die Teilziffer 20 der Erläuterungen zum Österreichischen Zolltarif zur Allg Vorschr für die Auslegung des Zolltarifs 3b). Dabei ist diese Aufzählung nicht erschöpfend. Welches dieser Merkmale im Einzelfall zu berücksichtigen ist, hängt von der Art der Ware ab (Hinweis E 14.12.1989, 89/16/0178, VwSlg 6464 F/1989).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1994160051.X01Im RIS seit
28.11.2001Zuletzt aktualisiert am
20.04.2018