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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §260 Abs2;Rechtssatz
Mündliche Verhandlungen iSd § 284 BAO sind nur im Verfahren vor dem Berufungssenat (vgl § 270 BAO) vorgesehen. Die Entscheidung über Berufungen obliegt dem Berufungssenat jedoch nur in den im § 260 Abs 2 BAO taxativ aufgezählten Fällen; da dort Berufungen gegen Erbschaftssteuerbescheide nicht genannt sind, hat die Durchführung einer mündlichen Verhandlung in solchen Fällen zu unterbleiben.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1995160327.X04Im RIS seit
14.01.2002Zuletzt aktualisiert am
08.09.2009