RS Vfgh 1995/6/12 B2179/94

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Veröffentlicht am 12.06.1995
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

AVG §33 Abs3
VfGG §35 Abs2
VfGG §87 Abs3
VwGG §62 Abs1

Leitsatz

Zurückweisung eines nachträglich gestellten Antrags auf Abtretung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof als verspätet

Rechtssatz

Die Tage des Postenlaufes vom Antragsteller an eine unzuständige Stelle (hier: Verwaltungsgerichtshof) sind in die Antragsfrist einzurechnen. Die Frist wäre nur gewahrt, wenn wenigstens die unzuständige Behörde den Antrag am letzten Tag der Frist an den Verfassungsgerichtshof zur Post gegeben hätte (vgl VfSlg 10724/1985, 10782/1986), was aber in concreto nicht möglich war. Daher nützte es nichts, daß der Verwaltungsgerichtshof den Antrag noch am selben Tag an den Verfassungsgerichtshof weiterleitete.

Der Antrag ist beim Verfassungsgerichtshof erst nach Ablauf der Antragsfrist eingelangt und auch nicht vor Ablauf der Frist an ihn zur Post gegeben worden.

Entscheidungstexte

  • B 2179/94
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 12.06.1995 B 2179/94

Schlagworte

VfGH / Abtretung, VfGH / Fristen, Fristen (Verwaltungsverfahren)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1995:B2179.1994

Dokumentnummer

JFR_10049388_94B02179_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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