RS Vwgh 1997/1/29 96/21/0648

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Veröffentlicht am 29.01.1997
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10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §26 Abs1;
VwGG §26 Abs3;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §46 Abs1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 96/21/0649

Rechtssatz

Es handelt sich um kein aufgrund eines nur durch einen minderen Grad des Versehens bewirktes unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis iSd § 46 Abs 1 VwGG, wenn der zur Einbringung der Beschwerde bestellte Verfahrenshelfer die - unrichtige - Auffassung vertritt, daß seine Bestellung zum Verfahrenshelfer mangels Kontaktmöglichkeit mit dem Beschwerdeführer offenkundig obsolet geworden sei und er deswegen von der fristgerechten Einbringung einer Beschwerde absehen dürfe. Daß der Beschwerdeführer für ihn nicht auffindbar war, hat ihn an der fristgerechten Einbringung der Beschwerde nicht gehindert. Dies zu verkennen, stellt auch keinen bloß minderen Grad des Versehens dar. Daß der Verfahrenshelfer dem VwGH von seinen Schwierigkeiten mit dem Beschwerdeführer Kontakt aufzunehmen, berichtet hat, kann daran ebenfalls nichts ändern, zumal eine Erstreckung der Beschwerdefrist gemäß § 26 Abs 1 VwGG nicht zulässig ist. Die über vier Monate nach Fristbeginn iSd § 26 Abs 3 VwGG erhobene Beschwerde an den VwGH ist gemäß § 34 Abs 1 VwGG wegen Versäumung der Einbringungsfrist zurückzuweisen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1996210648.X02

Im RIS seit

03.04.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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