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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §73 Abs2;Rechtssatz
In Justizverwaltungssachen ist die sofortige Säumnisbeschwerde bei Untätigkeit der ersten Instanz unzulässig, weil ein Instanzenzug zur Verfügung steht und der Beschwerdeführer gegen "Verzögerungen" nach § 78 GOG Abhilfe suchen kann (Hinweis B 17.2.1994, 93/16/0196). Weder aus dem Vorhandensein des erwähnten Instanzenzuges noch aus § 78 GOG ergibt sich jedoch zwingend die Zulässigkeit eines Devolutionsantrages. Der in Justizverwaltungssachen nach der im B vom 17.2.1994, 93/16/0196, angeführten Literatur und Judikatur bestehende, inhaltlich nicht näher ausgestaltete "Instanzenzug" beinhaltet auch die Ergreifung des Rechtsbehelfes der Beschwerde gemäß § 78 GOG. Daß dieser Rechtsbehelf insbesondere auch in Angelegenheiten der Justizverwaltung anwendbar ist, ergibt sich (ungeachtet des in der zitierten Gesetzesstelle verwendeten Begriffes "Rechtspflege") vor allem aus dem Umstand, daß gerade für den Bereich der Gerichtsbarkeit im Wege der Wertgrenznovelle 1989, BGBl Nr 343 (Art XII Z 7), das spezielle Instrument des Fristsetzungsantrages gemäß § 91 GOG geschaffen wurde. Wäre allein dafür schon § 78 GOG zur Verfügung gestanden, dann hätte es der Schaffung des Fristsetzungsantrages gar nicht bedurft. Aus all dem ergibt sich, daß die besonderen Prozeßvoraussetzungen des § 27 VwGG für die Erhebung einer Säumnisbeschwerde in einschlägigen Fällen ua die Erschöpfung des Instanzenzuges in Gestalt der Erhebung des Rechtsbehelfs der Beschwerde gemäß § 78 GOG verlangen. (So auch B 17.2.1994, 93/16/0196;
B 29.1.1997, 95/16/0086; E 27.1.2000, 97/16/0502; siehe jedoch
E 17.12.1992, 91/16/0135, RS 5.)
Schlagworte
Anrufung der obersten Behörde Verletzung der Entscheidungspflicht Diverses Zurückweisung - EinstellungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1995160085.X02Im RIS seit
16.03.2001