RS Vwgh 1997/1/29 96/16/0084

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.01.1997
beobachten
merken

Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
33 Bewertungsrecht

Norm

BAO §200 Abs2;
BewG 1955 §17 Abs3;

Rechtssatz

§ 17 Abs 3 BewG kann als Ausnahmeregelung zur Grundregel des § 200 Abs 2 BAO verstanden werden. Aus den im § 17 Abs 3 BewG gebrauchten Worten "in Zukunft" und "voraussichtlich" ist nämlich zu erkennen, daß der Jahreswert der Nutzungen oder Leistungen bereits vor Beseitigung der Ungewißheit - und zwar endgültig - zu ermitteln ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1996160084.X03

Im RIS seit

14.01.2002

Zuletzt aktualisiert am

15.11.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten