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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §200 Abs2;Rechtssatz
§ 17 Abs 3 BewG kann als Ausnahmeregelung zur Grundregel des § 200 Abs 2 BAO verstanden werden. Aus den im § 17 Abs 3 BewG gebrauchten Worten "in Zukunft" und "voraussichtlich" ist nämlich zu erkennen, daß der Jahreswert der Nutzungen oder Leistungen bereits vor Beseitigung der Ungewißheit - und zwar endgültig - zu ermitteln ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1996160084.X03Im RIS seit
14.01.2002Zuletzt aktualisiert am
15.11.2011