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20/11 GrundbuchNorm
EO §237;Rechtssatz
Schon aus Anm 1 erster Satz zu TP 9 lit a GGG ist ersichtlich, daß ALLE Eingaben um Eintragung in das Grundbuch, somit auch Rechtsmittelschriften gegen Beschlüsse des Grundbuchsgerichtes, der Gerichtsgebühr unterliegen. Im zweiten Satz dieser Gesetzesstelle sind darüber hinaus - demonstrativ (vgl das Wort "auch") - drei Arten von Eingaben angeführt, die eine Gebührenpflicht auslösen, nämlich alle Anträge iSd § 4 LiegTeilG auf Einleitung des Aufforderungsverfahrens, weiters der Antrag des Erstehers nach § 237 EO und schließlich die Rechtsmittelschriften gegen Beschlüsse des Grundbuchsgerichtes. Dem klaren Gesetzeswortlaut kann keinerlei Hinweis entnommen werden, daß in der letztangeführten Alternative des zweiten Satzes der Anm 1 zu TP 9 lit a GGG allein Beschlüsse des Grundbuchsgerichtes gemeint sein könnten, mit denen über einen Antrag des Erstehers nach § 237 EO entschieden worden ist. Vielmehr unterliegen danach die, dh also ALLE, Rechtsmittelschriften gegen Beschlüsse des Grundbuchsgerichtes jedweder Art der Gebührenpflicht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1996160284.X01Im RIS seit
24.10.2001