RS Vfgh 1995/6/12 B703/95, B704/95

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 12.06.1995
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §33
VfGG §35 Abs2
VfGG §82 Abs1

Leitsatz

Abweisung von Wiedereinsetzungsanträgen; Zurückweisung der Beschwerden als verspätet

Rechtssatz

Die Tage des Postenlaufes vom Beschwerdeführer an eine unzuständige Stelle (hier: Verwaltungsgerichtshof) sind in die Beschwerdefrist einzurechnen. Die Frist wäre nur gewahrt, wenn wenigstens die unzuständige Behörde das Rechtsmittel am letzten Tag der Frist an den Verfassungsgerichtshof zur Post gegeben hätte, was aber in concreto nicht möglich war, da die Beschwerden beim Verwaltungsgerichtshof erst am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist einlangten.

Öffnet eine Mitarbeiterin in der Rechtsanwaltskanzlei eigenmächtig ein Kuvert, so hat sie die neuerliche Adressierung mit besonderer Sorgfalt vorzunehmen und diese erforderlichenfalls neuerlich zu kontrollieren.

Entscheidungstexte

  • B 703,704/95
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 12.06.1995 B 703,704/95

Schlagworte

VfGH / Wiedereinsetzung, VfGH / Fristen, Fristen (Beschwerde)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1995:B703.1995

Dokumentnummer

JFR_10049388_95B00703_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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