Index
10 VerfassungsrechtNorm
VfGG §33Leitsatz
Abweisung von Wiedereinsetzungsanträgen; Zurückweisung der Beschwerden als verspätetRechtssatz
Die Tage des Postenlaufes vom Beschwerdeführer an eine unzuständige Stelle (hier: Verwaltungsgerichtshof) sind in die Beschwerdefrist einzurechnen. Die Frist wäre nur gewahrt, wenn wenigstens die unzuständige Behörde das Rechtsmittel am letzten Tag der Frist an den Verfassungsgerichtshof zur Post gegeben hätte, was aber in concreto nicht möglich war, da die Beschwerden beim Verwaltungsgerichtshof erst am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist einlangten.
Öffnet eine Mitarbeiterin in der Rechtsanwaltskanzlei eigenmächtig ein Kuvert, so hat sie die neuerliche Adressierung mit besonderer Sorgfalt vorzunehmen und diese erforderlichenfalls neuerlich zu kontrollieren.
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / Wiedereinsetzung, VfGH / Fristen, Fristen (Beschwerde)European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1995:B703.1995Dokumentnummer
JFR_10049388_95B00703_01