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32/06 VerkehrsteuernNorm
ErbStG §12;Rechtssatz
§ 12 ErbStG beruht auf dem Bereicherungsprinzip, wonach die Erbschaftssteuerschuld jeweils in dem Zeitpunkt entsteht, zu dem die Bereicherung des Erwerbers tatsächlich eingetreten ist. Nur diese soll der Besteuerung unterworfen werden, nicht dagegen schon die bloße Aussicht auf eine erst in Zukunft mutmaßlich oder möglicherweise eingetretene Bereicherung. Dementsprechend wird auch die Grundregel, daß die Steuerschuld beim Erwerb von Todes wegen mit dem Tod des Erblassers entsteht, durch die Bestimmung des § 12 Abs 1 Z 1 lit a bis § 12 Abs 1 Z 1 lit h ErbStG durchbrochen. Es handelt sich bei diesen Ausnahmefällen um Erwerbsvorgänge, bei denen infolge eines der im Gesetz aufgezählten Ereignisse eine Bereicherung noch nicht eingetreten ist oder noch nicht mit voller Sicherheit feststeht (Hinweis E 25.3.1985, 83/15/0005, VwSlg 5981 F/1985).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1997160002.X03Im RIS seit
20.11.2000