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32/06 VerkehrsteuernNorm
GrEStG 1955 §4 Abs1 Z2 lita;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 94/16/0005Rechtssatz
Steuerfrei ist der Erwerb eines Grundstückes zur Schaffung eines Wohnhauses mit mehreren Wohnungen, wenn der Erwerber allein das Wohnhaus schafft; steuerfrei ist auch der Erwerb eines Grundstücksanteiles, wenn das Wohnhaus von mehreren Miteigentümern geschaffen wird. Wird im letzteren Fall das Grundstück durch die Miteigentümer von einer Vereinigung iSd § 4 Abs 1 Z 3 lit a GrEStG 1955 erworben, um Wohnungseigentum zu begründen, so ist die Bestimmung des § 4 Abs 1 Z 3 lit a dieses Gesetzes anwendbar; ist der Verkäufer keine begünstigte Vereinigung, so kann der Erwerb der Miteigentümer nach § 4 Abs 1 Z 2 lit a GrEStG 1955 steuerfrei sein (Hinweis Czurda, Kommentar zum Grunderwerbsteuergesetz II, September 1986, Randzahl 83 zu § 4 GrEStG).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1994160004.X01Im RIS seit
03.04.2001