RS Vwgh 1997/1/29 95/16/0294

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Veröffentlicht am 29.01.1997
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
55 Wirtschaftslenkung

Norm

BAO §93 Abs2;
MOG 1985 §20;
VwGG §42 Abs2 Z1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 95/16/0295

Rechtssatz

Im konkreten Fall hatte die Behörde den Importausgleich für eine Ware (hier Asiago-Käse) zu bestimmen; entweder wird der Importausgleich für Asiago-Käse bestimmt, dann ist auch der entsprechende Importausgleichssatz festzustellen, oder aber für eine andere Ware, dann ist diese in unverwechselbarer Weise im Spruch des Bescheides zu nennen. Dies ist jedoch durch die Einschränkung "(Bezeichnung des Antragstellers)" nicht geschehen. In diesem Fall hat die Behörde ihren Bescheid mit Rechtswidrigkeit seines Inhalts belastet (Hinweis E 27.9.1995, 95/16/0001).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1995160294.X01

Im RIS seit

27.04.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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