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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
BAO §93 Abs2;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 95/16/0295Rechtssatz
Im konkreten Fall hatte die Behörde den Importausgleich für eine Ware (hier Asiago-Käse) zu bestimmen; entweder wird der Importausgleich für Asiago-Käse bestimmt, dann ist auch der entsprechende Importausgleichssatz festzustellen, oder aber für eine andere Ware, dann ist diese in unverwechselbarer Weise im Spruch des Bescheides zu nennen. Dies ist jedoch durch die Einschränkung "(Bezeichnung des Antragstellers)" nicht geschehen. In diesem Fall hat die Behörde ihren Bescheid mit Rechtswidrigkeit seines Inhalts belastet (Hinweis E 27.9.1995, 95/16/0001).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1995160294.X01Im RIS seit
27.04.2001