RS Vwgh 1997/1/29 96/21/0648

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Veröffentlicht am 29.01.1997
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §26 Abs3;
VwGG §34 Abs1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 96/21/0649

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH B 1995/01/26 94/19/1416 1

Stammrechtssatz

Die Frage, zu welchem Zeitpunkt der Beschluß über die Bewilligung der Verfahrenshilfe bzw der Bescheid über die Bestellung des Rechtsanwaltes dem Bf selbst zugestellt wird, ist für den Fristenlauf iSd § 26 Abs 3 erster Satz VwGG ohne Belang.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1996210648.X01

Im RIS seit

03.04.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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